Entscheidungstext nº 6Ob634/89 of Oberster Gerichtshof, June 13, 1990

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Schobel, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Eva C***, Geschäftsfrau, 2.) Susanne T***, Angestellte, 3.) Gudmund T***, Angestellter, 4.) Eduard P***, Kaufmann, 5.) Karl P***, Angestellter, 6.) Sonja S***, Angestellte, 7.) Maria R***, Pensionistin, alle Landstraßer Gürtel 19, 1030 Wien, alle mit Ausnahme des vierten Klägers vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut M***, Kraftfahrzeughändler, Kirchberg am Wechsel, vertreten durch Dr.Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Traiskirchen, wegen Bewirkung von Unterlassungen Dritter oder einer Lokalräumung durch den derzeitigen Benützer, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23.November 1988, GZ 41 R 594/88-79, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.Mai 1988, GZ 44 C 7/88-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob634/89 of Oberster Gerichtshof, June 13, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Der Beklagte ist schuldig, den erst- bis dritt- und fünft- bis siebent-klagenden Parteien die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.028,70 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Mieter von Wohnungen in einem Wiener Zinshaus. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnhausliegenschaft. Im Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem vierten Kläger und dem Beklagten trat Ruhen des Verfahrens ein. Danach erweiterten die restlichen Kläger ihr auf § 1096 ABGB gestütztes Begehren um das nach einem Prozeßvergleich allein streitverfangen gebliebene, im Sinne des Schriftsatzes ON 54 erhobene und in der Tagsatzung vom 2. Februar 1988 abgewandelte Begehren mit folgenden Formulierungen:

"Die beklagte Partei ist schuldig, den vertragsmäßig bedungenen Gebrauch der Wohnungen der Kläger samt dem Zubehör (Kellerabteile) und der allgemeinen Teile des Hauses und der Gemeinschaftsanlagen, welcher durch Belästigung und Bedrohung der Kläger durch die im Hause ... von Dritten entfaltete kriminelle und neonazistische Tätigkeit (Affichieren von NDP und "Ausländer-Halt"-Plakaten, Tragen von Schlagstöcken, Absingen von Horst-Wessel-Liedern, Blockieren der Haussprech- und Haustürschloßanlage sowie der Gangbeleuchtung, Heil-Hitler-Grüße mit erhobenem Arm, verbale und physische Attacken und dergleichen) beeinträchtigt ist, durch Räumung der Mieterin Nationaldemokratische Partei oder Dr.Norbert Burger oder durch andere gleich wirksame Maßnahmen nach Wahl der...

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