Entscheidungstext nº 4Ob53/90 of Oberster Gerichtshof, June 12, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Yves R*** Vertriebsgesellschaft mbH, Salzburg, Bergerbräuhofstraße 35, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: S 220.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.Oktober 1989, GZ 3 R 193/89-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 24. April 1989, GZ 13 Cg 367/88-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob53/90 of Oberster Gerichtshof, June 12, 1990

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Punkte 1 bis 3 der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.649 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.441,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt u.a. den Versandhandel mit kosmetischen Artikeln.

Im Juli 1988 kündigte die Beklagte in einem an jeweils namentlich genannte Kunden gerichteten Werbeschreiben (Beilage D) unter der Bezeichnung "Yves-Rocher-Glücksgarten" ihren Kunden besondere Vorteile an wie folgt:

Abbildung nicht darstellbar!

Das Werbeschreiben enthielt auch einen "Persönlichen Schönheits-Bestellschein", mit dem durch Aufkleben der "Pflanzenmarke Jasmin" aus dem "Yves-Rocher-Glücksgarten" zwei Produkte doppelt zum Preis von einem und/oder durch Aufkleben der "Pflanzenmarke Weizen" ein Produkt mit 50 % Ersparnis - ausgenommen preisreduzierte Produkte - bestellt werden konnten. In einem der Werbesendung beigelegten Begleitschreiben wies die Beklagte mit folgenden Worten auf diese Vorteile hin:

"..... Wenn Sie Ihre Pflanzen-Glückskarte 'Jasmin' entdecken, so sehen Sie in Ihrem 'Glücks-Garten', daß Sie ein Produkt Ihrer Wahl doppelt zum Preis von einem erhalten. So zum Beispiel zwei Flacons Eua de Toilette Ispahan A 60 ml für nur S 269 statt für S 538! Sie sparen S 269.

Nu...

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