Entscheidungstext nº 16Os11/90 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Waidecker als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael U*** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.November 1989, GZ 1 c Vr 7117/89-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Gatscha jun., jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 16Os11/90 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1990

Spruch

1.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

2.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der vom Punkt 2 des Schuldspruches erfaßten Tat als das dem Angeklagten (neben dem ihm zu Punkt 1 des Schuldspruches zur Last liegenden Verbrechen des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB) gesondert zuzurechnende Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruches über die Vorhaf...

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