Entscheidungstext nº 7Ob12/90 of Oberster Gerichtshof, June 07, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***-Internationale technische Beratung Gesellschaft mbH, Bruck/Mur, Wiener Straße 250, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Ö*** K***-AG, Wien 1., Schubertring 24, vertreten durch

Dr. Ferdinand Graf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 421.200 (Revisionsstreitwert S 240.000 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. November 1989, GZ 5 R 220/89-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Juni 1989, GZ 29 Cg 847/86-19, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob12/90 of Oberster Gerichtshof, June 07, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.268,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.544,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erbrachte ab 1973 aufgrund jährlicher Vertragsabschlüsse technische Beratungsleistungen für die Firma Carlo T*** S.p.a. in Italien. Im für das Jahr 1983 abgeschlossenen Vertrag wurde hiefür ein Pauschalhonorar von 1,8 Mill. S zahlbar in Monatsraten a S 150.000 vereinbart. Da die Fa. T*** längere Zahlungsziele (10 Monate) in Anspruch nahm, erfolgte die Finanzierung der Klägerin durch die Volksbank Kapfenberg. Da diese Bank einer Betriebsprüfung unterworfen wurde, verlangte sie von der Klägerin erstmals 1983 den Abschluß einer Ausfallsversicherung. Dr. H***, der Geschäftsführer der klagenden Partei, beantragte mit dem ihm von dieser Bank zugesendeten Antragsformular bei der beklagten Partei eine Ausfall-(Einzel-)Versicherung (nur) für die in der zweiten Jahreshälfte 1983 ab Versicherungsbeginn noch fällig werdenden 6 Monatsraten (Rechnungen) zu den beigeschlossenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Exportkreditversicherung mit Rückgarantie nach dem Ausfuhrförderungsgesetz durch die Österreichische Kontrollbank AG. Er legte dem Antrag den mit der Fa. T*** abgeschl...

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