Entscheidungstext nº 8Ob8/90 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herbert H***, Rechtsanwalt in Wien 4, Brucknerstraße 4/6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 12. August 1984 verstorbenen Ing. Josef O***, zuletzt wohnhaft in Wien 3, Hofmannsthalgasse 10/6/9, 6 S 47/85 des Handelsgerichtes Wien, wider die beklagte Partei Dr. Axel F***, Rechtsanwalt in Wien 1, Gonzagagasse 3, wegen S 99.408,79 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Februar 1990, GZ 3 R 114/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Februar 1989, GZ 22 Cg 432/88-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob8/90 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 13.487,10 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 1.414,60 Umsatzsteuer und S 5.000,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. September 1984, 7 A 559/84-8, wurde der Beklagte zum Verlassenschaftskurator im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 12. August 1984 verstorbenen Ing. Josef O*** bestellt, weil die Witwe und die erblasserischen Kinder erklärten, sich im Hinblick auf die hohe Überschuldung des Nachlasses am Verlassenschaftsverfahren vorläufig nicht beteiligen zu wollen. Am 5. März 1985 begehrte der Beklagte als Entlohnung für seine als Verlassenschaftskurator erbrachten anwaltlichen Tätigkeiten einen Betra...

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