Entscheidungstext nº 11Os48/90 of Oberster Gerichtshof, May 30, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl K*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.Jänner 1990, GZ 28 Vr 1.974/89-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Wichtl zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os48/90 of Oberster Gerichtshof, May 30, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, die verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre erhöht und gemäß dem § 26 Abs. 1 StGB auf Einziehung des sichergestellten Butterfly-Messers erkannt.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Grün...

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