Entscheidungstext nº 10ObS345/88 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Josef Fellner (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia G***, Gewerbetreibende, 8010 Graz, Am Ring 4, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Dr. Kurt Klein, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S*** DER

G*** W*** (L*** S***), 1051 Wien,

Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhens einer Witwenpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1988, GZ 7 Rs 39/88-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Oktober 1987, GZ 31 Cgs 1209/87-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 10ObS345/88 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1990

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt nach Art. 89 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den

A n t r a g ,

1.  gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG zu entscheiden, daß § 60 GSVG in den mit Ablauf des 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassungen der

9. GSVGNov BGBl 1984/485 und 10. GSVGNov BGBl 1986/112 verfassungswidrig war;

2.  gemäß Art 140 Abs 3 B-VG § 61 GSVG als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründung:

Sachverhalt:

Der am 6.6.1930 geborene, bei der beklagten Partei versicherte Erich G*** war bis zu seinem Tod am 17.10.1986 mit der am 12.9.1949 geborenen Klägerin verheiratet.

Am 15.12.1986 beantragte die Klägerin bei der beklagten Partei die Witwenpension. Dabei erklärte sie, daß sie noch eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Friseurgewerbe habe und eine selbständige Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibende (eigenes Friseurgeschäft) ausübe.

Mit Bescheid vom 7.5.1987 stellte die beklagte Partei fest,

1. daß die Witwenpension (§ 136 Abs. 1 GSVG) vom 17.10. bis 31.12.1986 mit monatlich 6.774,80 S, ab 1.1.1987 mit monatlich 7.032,20 S gebührt, 2. daß der Leistungsanspruch ab 17.10.1986 zur Gänze ruhe (§ 61 GSVG). Letzteres begründete sie mit der Ausübung einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit. Dabei wies sie darauf hin, daß unter dem Ruhen kein Erlöschen des Leistungsanspruches, sondern nur eine Unterbrechung in der Auszahlung zu verstehen sei, die nach Wegfall des Ruhens ohne Antrag wiederaufgenommen würde.

In der nur gegen den 2. Bescheidpunkt gerichteten rechtzeitigen Klage behauptete die Klägerin im wesentlichen, sie sei seit Juni 1977 selbständig als Friseurmeisterin tätig. In ihrem Betrieb in Graz, Brockmanngasse 5, seien seit damals zwei gelernte Friseurinnen und ein Lehrmädchen beschäftigt. Der Betrieb werfe seit Jahren höchstens minimale Gewinne ab und werde ausschließlich wegen der beabsichtigten Übernahme durch die damals im 3. Lehrjahr stehende Tochter der Klägerin aufrechterhalten. Die Klägerin habe ihren Lebensunterhalt ausschließlich von ihrem verstorbenen Ehegatten bezogen, in dessen Betrieb sie in den Jahren 1980 bis 1984 als angestellte Geschäftsführerin erwerbstätig gewesen sei. Sie habe bis zum Tod ihres Mannes ausreichend Wirtschaftsgeld erhalten. Seither habe sie nur die geringfügigen Einkünfte aus dem eigenen Gewerbebetrieb. Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß § 61 GSVG gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig ...

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