Entscheidungstext nº 2Ob584/89 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1990

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gebrüder G*** Gesellschaft m.b.H., Kleiderfabrik, 3500 Krems an der Donau, St. Paul-Gasse 12, vertreten durch Dr. Walter Scherlacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Karl H***, Architekt, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 16/1, vertreten durch Dr. Peter Fiegl und Dr. Frank Riedl, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Walter P***, 1100 Wien, Südbahnhof, Sonnwendgasse, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,777.200,-- s.A., infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. März 1989, GZ 11 R 285/88-201, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an.d.Donau vom 9. März 1988, GZ 3 Cg 111/84-182, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob584/89 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1990

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Mit der am 25.2.1982 erhobenen Klage begehrte die klagende Partei nach mehreren Klageausdehnungen und -einschränkungen schließlich S 1,777.200,-- s.A.

Die klagende Partei gründete ihr Begehren darauf, daß sie im Jahr 1970 nach den Plänen und unter der Bauleitung des Beklagten eine Fabrikshalle mit Flachdach und im Jahr 1973 eine weitere Halle mit Flachdach habe errichten lassen. Dem Beklagten sei vertragsgemäß der gesamte Umfang der Architektenleistungen oblegen, das seien Planung, Einreichung zur Baubewilligung, Ausschreibung der Leistungsverzeichnisse, Bauüberwachung und Baukostenabrechnung. Die Dachdeckerarbeiten an der ersten Halle (Oktober und November 1970) seien von der Firma H***, die Dachdeckerarbeiten an der zweiten Halle (August und September 1973) von der Firma P*** ausgeführt worden. Infolge von Undichtheiten sei es immer wieder zu Wassereinbrüchen gekommen. Daher sei die Dachhaut wiederholt ausgebessert worden. Bei den Ausbesserungen in den Jahren 1974 und 1975 habe der Beklagte noch mitgewirkt. Von den Beteiligten sei angenommen worden, daß im Zuge der Bauarbeiten des Jahres 1973 durch Arbeiter Beschädigungen an der Oberfläche verursacht worden seien. Im Juli 1979 habe die Klägerin, nachdem sich in der Zwischenzeit neuerlich Wassereinbrüche eingestellt hätten, einen Teil der Oberfläche des Daches der ersten Halle und im Februar 1980 einen Teil der Dachhaut der zweiten Halle mit Dachpappe und Bitumen überziehen lassen. Auch diese Sanierungsmaßnahmen hätten sich jedoch nach einem Jahr wieder als wirkungslos erwiesen. Am 31. Juli 1981 habe ein Konsulent des Wirtschaftsförderungsinstitutes (Ing. N***) die Dachhaut untersucht und dabei habe sich gezeigt, daß das Dach keine Dampfsperre aufweise. Es handle sich also um einen Planungsfehler des Beklagten. Der Beklagte hafte für eine 30-jährige Lebensdauer wegen mangelnder Bekiesung, sei dies nun als Planungsfehler oder als Verletzung der Warnpflicht zu beurteilen. Bei der im Jahr 1970 gebauten Halle seien vom Beklagten Entlüfter zum Abbau des Dampfdrucks vorgesehen worden; diese Entlüfter seien aber aus Gründen, die die klagende Partei nicht kenne, vom Beklagten nicht in Auftrag gegeben worden. Erst auf Grund eines während der Bauzeit eingetretenen Zwischenfalles - nämlich nach aufgebrachter Wärmeisolierung - und nur zur Austrocknung dieser Wärmeisolierung seien 60 Stück Entlüfter aufgesetzt worden. Diese hätten allerdings nicht die Funktion eines Ablassens des Dampfdrucks zu erfüllen, sondern sie dienten lediglich dazu, die in der Wärmeisolierung enthaltene Feuchtigkeit entweichen zu lassen.

Gegen die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede brachte die klagende Partei vor, daß Verjährung deswegen nicht eingetreten sein könne, weil mit den Kenntnissen, die auf Seiten der klagenden Partei vorausgesetzt werden dürften, stets die Vermutung dahin gegangen sei, daß durch unsachgemäße Verarbeitung der Oberfläche oder mangelhaftes Material Undichtheiten entstanden seien. In dieser Annahme sei die klagende Partei auch seitens der im Lauf der Jahre mit den Sanierungsversuchen befaßten Firmen bestärkt worden, da diese Firmen nur die Aufbringung einer zusätzlichen Dachhaut für erforderlich gehalten hätten. Erst dadurch, daß sich aus den dreimaligen Sanierungsversuchen in Richtung Aufbringung von neuen Abdichtungsdecken ergeben habe, daß solche Sanierungsmaßnahmen nicht zielführend seien, habe sich für die klagende Partei der Verdacht ergeben, es könnte ein Planungsfehler des Beklagten der Grund für den Wassereintritt sein. Bei den zum Gegenstand der Klage gemachten Schäden handle es sich um die Blasenbildung und den unrichtigen Dachaufbau, nämlich die unzulängliche Abdichtung. Durch die unzulängliche Isolierung könne in den Dachaufbau von unten her Dampf eindringen; dadurch komme es im Winter zu einer Eisbildung im Dachaufbau und dadurch zu einem Aufbrechen. Daß das Eindringen von Wasser von oben her eine Folge...

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