Entscheidungstext nº 6Ob589/90 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Timar Emanuel EL - S***, geboren am 29.März 1982, im Haushalt seiner Mutter Eva Maria EL- S***, Tierbetreuerin, Linz, Rosenauerstraße 26, wegen Weitergewährung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. März 1990, GZ 18 R 154/90-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 21.Februar 1990, GZ 4 P 362/87-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob589/90 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Begründung:

Der am 29.März 1982 geborene Knabe wurde durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimiert. Das Kind ist österreichischer Staatsbürger. Es wächst bei seiner Mutter im Inland heran. Der Vater kehrte zu Beginn des Jahres 1987 in seine ägyptische Heimat zurück. Seither ist sein Aufenthalt den inländischen Angehörigen und Behörden nicht bekannt. Das Kind steht in der alleinigen Obsorge seiner Mutter. Die Ehe seiner Eltern wurde im Jahre 1988 geschieden. Eine Festsetzung des v...

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