Entscheidungstext nº 6Ob559/90 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1990

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Peter F***, Privater, 2. Elfriede F***, Geschäftsfrau, beide 6832 Muntlix 74, vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Leopold H***, Malermeister, 6832 Sulz, Batschuns 99, vertreten durch Dr. Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 24. Oktober 1989, GZ 1 a R 382/89-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 20. Juli 1989, GZ 4 C 812/89g-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob559/90 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der beklagten Partei, den klagenden Parteien den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens aufzutragen, wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die klagenden Parteien begehrten mit der am 21. April 1989 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung, dem Kündigungsgegner aufzutragen, die Grundstücke 478/17 und 478/18, vorgetragen in EZ 1100 KG Zwischenwasser, bis spätestens 31. Dezember 1989 zu räumen und den klagenden Parteien geräumt zu übergeben. Sie brachten dazu vor, die Grundstücke seien dem Beklagten mit "Pachtvertrag" vom 1. September 1982 verpachtet worden. Das Vertragsverhältnis habe für fünf Jahre als unkündbar und für die Folgezeit als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gegolten. Für diesen Fall sei beiden Vertragsteilen ein sechsmonatiges Kündigungsrecht mittels eingeschriebenen Briefes jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres zugestande...

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