Entscheidungstext nº 8Ob609/89 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1990

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***-L*** FÜR

B*** und Umgebung reg. Genossenschaft mbH,

2275 Bernhardsthal, vertreten durch Dr. Volker Lock, Rechtsanwalt in Laa a.d.Thaya, wider die beklagte Partei Karl W***, Landwirt, 2144 Altlichtenwarth, Mühlberg 13, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen 979.623,56 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.4.1989, GZ 13 R 232/88-29, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 1.8.1988, GZ 4 Cg 149/87-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob609/89 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.613,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.102,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Zahlung des für verschiedene Lieferungen und Einkäufe per 7.Mai 1987 auf seinem Mitgliedskonto aushaftenden Klagsbetrages sA. mit der Begründung, er habe auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert und hafte ihr vertragsgemäß und aus dem Titel des Schadenersatzes auch für die anerlaufenen Verzugszinsen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mangels passiver Klagslegitimation. Das angeführte Konto laute auf seine geschiedene Ehefrau Susanne W***, der er seinen Landwirtschaftsbetrieb verpachtet habe und in deren Namen und Auftrag die Lieferungen und Einkäufe getätigt worden seien. Diesem Vorbringen setzte die klagende Partei entgegen, der Beklagte sei im Jahre 1986 mit seiner Ehefrau Susanne W*** zum Buchhalter der klagenden Partei gekommen und habe diesen ersucht, in Hinkunft sämtliche Bestellungen und Rechnungen auf dem Konto des Beklagten nicht mehr auf dessen Namen, sondern auf jenen seiner Gattin Susanne W*** zu schreiben, da er

krankheitshalber in Pension sei und alle betrieblichen Bestellungen nicht mehr auf ihn lauten sollten. Daher sei im Computer eingegeben worden, daß sämtliche Ausdrucke auf den Namen der Susanne W*** erfolgten. An der Bestellung der Waren, insbesondere der Futtermittel, durch den Beklagten selbst habe sich aber nichts geändert. Im Februar 1987 habe dieser ersucht, die Rechnungen wieder auf ihn und nicht mehr auf Susanne W*** ...

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