Entscheidungstext nº 13Os29/90 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer, Dr. Kuch, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas S*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23. Jänner 1990, GZ 25 Vr 1324/89-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Danninger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os29/90 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1990

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der Faktengruppe 1 des erstgerichtlichen Schuldspruches sowie im Strafausspruch (ausgenommen den Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Thomas S*** hat die Taten laut Punkt 1 des Schuldspruches teilweise unter Verwendung ein...

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