Entscheidungstext nº 4Ob512/90 of Oberster Gerichtshof, May 08, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anne I***, Hausfrau, Torsten, Lewwen Stamf V. 74, 12385 Farsta/Stockholm, Schweden, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer und Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei Dr. Karl N***, öffentlicher Notar, Vöcklabruck, Salzburger Straße 10, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Christian Rumplmayr, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 362.191,58 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Oktober 1989, GZ 2 R 71/89-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16. Dezember 1988, GZ. 7 Cg 204/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob512/90 of Oberster Gerichtshof, May 08, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.602,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.267,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin - eine schwedische Staatsbürgerin - verlegte ihren Wohnsitz ab 1.10.1982 nach Österreich, nachdem sie vorher mehrere Jahre in der Schweiz gelebt hatte, wo sie über einen großen Wertpapierbestand verfügte. Sie wohnte seither in einer 129 m2 großen Mietwohnung in Leonding. Im Jahre 1985 lebte auch die 1970 geborene Tochter der Klägerin in dieser Wohnung; sie absolvierte eine Friseur- und Perückenmacherinnen-Lehre in Leonding. Die Klägerin wollte damals dauernd in Österreich wohnhaft bleiben; eine Ausreise nach Schweden wäre nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht gekommen, so etwa wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einer Pflegebedürftigkeit ihrer in Schweden lebenden Mutter.

Am 30.9.1985 unterfertigte die Klägerin einen vom Beklagten errichteten Kaufvertrag über die Eigentumswohnung in...

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