Entscheidungstext nº 1Ob7/90 of Oberster Gerichtshof, May 02, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst R***, Bauunternehmer, Telfs, Hanffeldweg 58, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei G*** V***, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 3,600.000,-- samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. März 1989, GZ 1 R 403/88-100, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 1988, GZ 16 Cg 103/86-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob7/90 of Oberster Gerichtshof, May 02, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 31.687,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 4.281,30 Umsatzsteuer und S 6.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Im Frühjahr 1971 suchte die beklagte Partei durch Annoncen in der "Tiroler Tageszeitung" Interessenten für den Abbau zweier Schottergruben, der sogenannten "Blaike" und der "Alten Schottergrube". Mit Schreiben vom 19.4.1971 bewarb sich der Kläger um den Abschluß eines Abbauvertrages. Er wies darauf hin, daß er in Telfs ein Bauunternehmen, ein Schotter- und ein Transportbetonwerk besitze. Er habe größtes Interesse an der Errichtung eines neuen Schotter- und Transportbetonwerkes und würde die neuesten Maschinen und modernsten Anlagen aufstellen, um die zur Verfügung gestellte Kubatur sehr rasch abbauen zu können. Mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Abbauvertrag vom 28.3. bzw. 5.4.1972 überließ die beklagte Partei dem Kläger für die Zeit vom 1.3.1972 bis 31.12.1981 die auf dem Grundstück 731/1 KG Völs gelegene Blaike und die vormals von Johann O*** betriebene ("alte") Schottergrube zum Zwecke des Schotterabbaues. Die Blaike hatte der Kläger bis Ende 1975 abzubauen. Der Kläger hatte beim Abbau alle einschlägigen behördlichen Vorschriften genau einzuhalten und die Seestraße (einzige Zufahrtsmöglichkeit) bis zur Einmündung in die Landesstraße auf eigene Kosten im ordentl...

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