Entscheidungstext nº 7Ob553/90 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bartl L*** OHG, Elektrizitätswerk, Kufstein, Salurnerstraße 57, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink u.a., Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei S***-C*** E*** Gesellschaft mbH & Co. KG, Ellmau, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,791.220,04 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28. November 1989, GZ 1 R 279/89-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. März 1989, GZ 15 Cg 350/87-17, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 7Ob553/90 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1990

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 2,791.220,04 s.A. Sie versorge als zuständiges Elektrizitätsversorgungsunternehmen (E***) unter anderem den Schienenseilbahnbetrieb der beklagten Partei mit Strom. In einem Schreiben vom 25.1.1972 habe die V***, die die Schienenseilbahn für die beklagte Partei gebaut habe, die maximale Antriebsleistung mit 616 kW bekanntgegeben. Die von der klagenden Partei für die Schienenseilbahn vertraglich bereitzuhaltende Leistung sei auf Grund dieser Angaben mit 620 kVA festgelegt worden. Entsprechend einer Vereinbarung vom 15.12.1970 sei der beklagten Partei diese Leistung kostenlos zur Verfügung gestellt worden; dies sei auch im Stromlieferungsübereinkommen festgehalten worden. Mit Schreiben vom 2.4.1984 habe die beklagte Partei der klagenden Partei mitgeteilt, daß sie die Bezugsleistung von 620 kVA auf 860 kVA erhöhen wolle. Nach Durchführung der erforderlichen Arbeiten sei die Hochspannungsanlage im Oktober 1984 in Betrieb genommen worden. Mit Rechnung vom 30.5.1985 habe die klagende Partei der beklagten Partei die Erhöhung der Bezugsleistung auf 860 kVA berechnet. Der geforderte Betrag sei von der beklagten Partei bezahlt worden. Mit Schreiben vom 5.12.1986 habe die V*** im Auftrag der beklagten Partei der klagenden Partei mitgeteilt, daß eine weitere Leistungserhöhung beabsichtigt sei. Aus dem Schreiben sei hervorgegangen, daß die schon bis dahin benötigte ...

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