Entscheidungstext nº 4Ob508/90 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otwin S***, Pensionist, Launsdorf, Weindorf 8, vertreten durch den Sachwalter Dr. Alexander Christian S***, Wirtschaftsjurist, Klagenfurt, Viktringer Straße 8, dieser vertreten durch Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Ernst O***, Pensionist, Feldkirchen, Rottendorf 4, 2.) Elfriede O***, Pensionistin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 574.633,79 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. September 1989, GZ 3 R 361/89-64, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 14. März 1989, GZ 4 C 1/89-52, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob508/90 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 19.287,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 3.214,53 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der wegen hochgradigen intellektuellen Abbaues seit 30.4.1987 (4.11.1986) unter (einstweiliger) Sachwalterschaft stehende Kläger verkaufte mit Kaufvertrag vom 6.2.1973 seinen Zweidrittelanteil an der 98 ha großen Land- und Forstwirtschaft EZ 19 KG Launsdorf je zur Hälfte an die Beklagte. Für einen Sechstelanteil dieser Liegenschaft (der dem Kläger als Erbteil nach seiner Mutter zugefallen war) erhielt er als Kaufpreis S 338.491,16 (im Wege der Übernahme von Schulden in dieser Höhe); für die Überlassung des weiteren Hälfteanteils räumten die Beklagten dem Kläger in Punkt III. des Kaufvertrages folgende Rechte ("Kaufpreisleistungen") ein:

1. Ein Wohnungsrecht an sämtlichen im ersten Stock des Hauses Weindorf Nr. 8 gelegenen Räumen.....

2.

Ein Holz- und Kohleb...

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