Entscheidungstext nº 5Ob94/89 of Oberster Gerichtshof, April 10, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Klinger, Dr.Zehetner und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner P***, Bankdirektor, Rum, Eibenweg 2, vertreten durch Dipl.Vw.DDr.A.Santner und Dr.Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei DDr.Hubert F***, Rechtsanwalt, Adamgasse 15, vertreten durch Dr.Ernst Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Mitwirkung an der Durchführung eines Beschlusses der Liegenschaftseigentümermehrheit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Mai 1989, GZ 3 R 150/89-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.März 1989, GZ 17 Cg 9/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob94/89 of Oberster Gerichtshof, April 10, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, alle zur Durchführung des Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses Innsbruck, Museumstraße 1 - Burggraben 10, nach dem die Fassade dieses Hauses gemäß dem von der Miteigentümermehrheit am 3.11.1986 zur GZl VI 3317/38/1986-RR beim Stadtmagistrat Innsbruck als Baubehörde zur Genehmigung eingereichten Projekt gestaltet werden soll, von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu setzen, und alle die Durchführung dieses Mehrheitsbeschlusses hindernden Maßnahmen zu unterlassen, insbesondere ein Gesuch an den Stadtmagistrat Innsbruck als Baubehörde um Erteilung der Baubewilligung für die beschlossene Fassadenerneuerung gemäß dem genannten Projekt sowie allenfalls eine Berufung gegen den dieses Gesuch abweisenden Bescheid und eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mitzuunterfertigen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen folgende Kosten zu ersetzen:

An Prozeßkosten erster Instanz den Betrag von 152.605,77 S (darin 5.200,-- S an Barauslagen und 13.400,52 S an Umsatzsteuer), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 36.882,80 S (darin 8.000,-- S an Barauslagen und 4.813,80 S an Umsatzsteuer) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 27.317,80 S (darin 10.000,-- S an Baraus...

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