Entscheidungstext nº 7Ob568/90 of Oberster Gerichtshof, April 05, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Konstantin H***, geb. am 8. November 1979, infolge Revisionsrekurses der Mutter Sneja H***, Musikpädagogin, Santa Cruz de Tenerife, Apertado 641, Spanien, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua., Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. Februar 1990, GZ. 18 R 77/90-129, womit die einstweilige Anordnung des Bezirksgerichtes Linz vom 1. Februar 1990, GZ. 3 P 73/83-123, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob568/90 of Oberster Gerichtshof, April 05, 1990

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die einstweilige Anordnung des Erstgerichtes vom 1. Februar 1990, ON 123, wird wiederhergestellt.

Begründung:

Die am 26. April 1979 geschlossene Ehe der Eltern des mj. Konstantin - die Mutter ist gebürtige Bulgarin; sie hatte in ihrem Heimatland eine Musikausbildung an einem Konservatorium erhalten und sich ab 1973 in Paris aufgehalten, um sich als Opernsängerin ausbilden zu lassen; der Vater ist Magistratsbeamter in Linz - wurde im September 1984 einvernehmlich geschieden. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten war schon im Februar 1983 aufgehoben worden. Mit dem vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleich vom 14. Juni 1983 kamen die Eltern des Minderjährigen überein, daß die Obsorge für das Kind der Mutter allein zusteht. Nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten lebte die Mutter allein mit dem mj. Konstantin in der ...

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