Entscheidungstext nº 4Ob63/90 of Oberster Gerichtshof, April 03, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie M***, Geschäftsfrau, Hörbranz, Am Berg 7, vertreten durch Dr. Otmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Friedrich N***, Kaufmann, Imst, Majötz 3, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Wiederaufnahme von Brezellieferungen (Streitwert im Provisorialverfahren: 200.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10. Jänner 1990, GZ 2 R 438/89, 9/90-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1989, GZ 12 Cg 337/89-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob63/90 of Oberster Gerichtshof, April 03, 1990

Spruch

1. Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird insoweit Folge gegeben, als er sich gegen die Abweisung des zu den Punkten 1. und 2. gestellten Sicherungsantrages wendet; der angefochtene Beschluß wird in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben und die Abweisung des zu Punkt 3. gestellten Sicherungsantrages bestätigt. Im Umfang der Aufhebung sind die Kosten des Revisionsrekurses weitere Kosten des Provisorialverfahrens; im Umfang der Bestätigung hat die klagende Partei die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Begründung:

Der Beklagte hat das Alleinvertriebsrecht für "Huober-Brez...

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