Entscheidungstext nº 4Ob44/90 (4Ob45/90) of Oberster Gerichtshof, April 03, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** A*** - Interessenvertretung der selbständigen Apotheker, Wien 9., Spitalgasse 31, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und Dr.Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johanna F***, Friseurmeisterin, Filzmoos, Neuberg 162, vertreten durch Dr.Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000;

8 Cg 368/86) und Zahlung von S 50.487 sA (8 Cg 206/87;

Rekursinteresse S 46.030,10), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß und infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. November 1989, GZ 2 R 153, 154/88-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Februar 1988, GZ 8 Cg 368/86-24, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob44/90 (4Ob45/90) of Oberster Gerichtshof, April 03, 1990

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 548,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

II. als Revisionsgericht zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.983,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.163,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte vertrieb (ua) im Versandhandel unter der Bezeichnung "Bonsoria" ein von ihrem Vater in Holland entwickeltes Kopf- und Körpershampoo. In einem farbig gestalteten Prospekt wurden an Schuppenflechte erkrankte Personen vor und nach der Behandlung mit diesem Mittel dargestellt; zugleich wurde angekündigt, daß Heilerfolge bis spätestens drei Wochen nach Beginn der Behandlung sichtbar würden. Dieser Werbeschrift war eine Antwortkarte angeschlossen, mit der eine bestimmte Zahl von Flaschen "Bonsoria Kopf- und Körpershampoo" oder auch ein Aufenthalt einschließlich Behandlung mit "Bonsoria" unter ärztlicher Aufsicht im Hause der Beklagten bestellt werden konnte. Als Empfänger der Antwortkarte war die "Familie F***" in Filmoos-Neuberg vorgedruckt. Zum Vertrieb des Mittels "Bonsoria" verwendete die Beklagte Flaschen und Tiegel; auf den Tiegeln, ...

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