Entscheidungstext nº 6Ob546/90 of Oberster Gerichtshof, March 29, 1990
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul F***, Holzgroßhändler, Bahnhofstraße 1, 3300 Amstetten, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei W*** Gesellschaft mbH, Preßholzwerk, Bahnhofstraße 11, 4843 Ampfelwang, vertreten durch Dr.Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen S 630.696 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. November 1989, GZ 4 R 142/89-31, womit das Urteil des Kreis- als Handelsgerichtes Wels vom 21.Februar 1989, GZ 3 Cg 416/87-25, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 6Ob546/90 of Oberster Gerichtshof, March 29, 1990
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 72.056 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 8.675 S Umsatzsteuer und 20.000 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Die beklagte Partei betreibt ein Preßholzwerk. Sie bestellte am 14.1.1986 beim Kläger 6.600 Raummeter (rm) Schleifholz, das in monatlichen Teilmengen von 550 rm geliefert werden sollte. In den ersten drei Monaten 1986 lieferte der Kläger die vereinbarten Holzmengen aus; weitere Holzlieferungen wurden von der beklagten Partei jedoch nicht mehr angenommen.Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz seines schließlich mit 630.696 S sA bezifferten Verdienstentganges, weil diese durch die Annahmeverweigerung ihre Vertragspflichten verletzt habe; hiedurch sei ihm ein Schaden von S 132/rm, bezogen auf die vereinbarte, aber nicht ausgelieferte restliche Holzmenge, erwachsen.Die beklagte Pa...See the full content of this document
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