Entscheidungstext nº 6Ob503/90 of Oberster Gerichtshof, March 29, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin Elisabeth K***, geboren am 22. Februar 1964 in Waidhofen an der Ybbs, Studentin, 3331 Kematen an der Ybbs, 1. Straße 35, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Jakob Georg K***, geboren am 4. April 1961 in Jelenia Gora, Polen, Student, 1030 Wien, Wassergasse 36/15, vertreten durch Dr. Martin Prohaska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 14. September 1989, GZ. 43 R 2036, 2037/89-66, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. April 1989, GZ. 5 C 523/87-41, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob503/90 of Oberster Gerichtshof, March 29, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 617,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin, der Beklagte polnischer Staatsangehöriger. Die Streitteile haben am 28. Dezember 1985 vor dem Standesamt Sonntagberg die beiderseits erste Ehe geschlossen. Ihr entstammt die am 28. Dezember 1986 geborene Tochter Judith. Beide Parteien hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt - auch während des Ehescheidungsverfahrens - in Österreich; ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten sie in Wien. Die Klägerin begehrte mit der am 13. Mai 1987 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Sie brachte vor, der Beklagte habe sie in äußerstem Maße lieb- und interesselos behandelt. Er habe sie auch beschimpft und herabgesetzt sowie den Versuch unternommen, sie "nervlich völlig fertig zu machen". Alles habe nach seinem Willen geschehen müssen, wobei er offen erklärt habe: "Ic...

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