Entscheidungstext nº 2Ob524/90 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1990

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich P***, Gastwirt, Speisingerstraße 224, 1238 Wien, vertreten durch Dr.Klaus Griensteidl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kurt J***, Baumanager, Brechergasse 11, 1190 Wien, vertreten durch Dr.Walter Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1989, GZ 16 R 61/89-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7. Dezember 1988, GZ 35 Cg 184/86-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 2Ob524/90 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.629,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 771,60 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, eine mehrwertsteuergerechte Rechnung hinsichtlich des noch nicht verrechneten Teiles des Aufwandes im Zusammenhang mit der Errichtung eines Doppelhauses in 1230 Wien, Wittgensteinstraße 7 zu legen. Der Kläger brachte vor, er habe dem Beklagten den Auftrag erteilt, das zur Vermietung bestimmte Haus als Generalunternehmer zu errichten, als Gegenleistung habe der Beklagte zwei Bauspardarlehen von zusammen S 2,5 Mill. und eine Liegenschaft im Wert von rund S 2,2 Mill. erhalten. Um seinen Mehrwertsteueranspruch nicht zu verlieren, habe der Kläger von einigen Professionisten selbst Rechnungen über den Gesamtbetrag von S 2,802.237,94 erbeten, obwohl auch darüber vom Beklagten hätte Rechnung gelegt werden sollen. Hinsichtlich der weiteren Arbeiten (der Gesamtumfang der Arbeiten habe rund S 4,6 Mill. ausgemacht) habe der Kläger keine Rechnung erhalten. Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, er habe den Auftrag gehabt, das Haus als Generalmanager zu errichten und die Aufträge im Namen des Klägers zu erte...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company