Entscheidungstext nº 2Ob603/89 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther H***, Angestellter, 8041 Graz, Am Hühlgraben 66, vertreten durch Dr.Willibald und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ö*** A***-, M***- UND T***, 1010 Wien, Schubertring 1-3, vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juni 1989, GZ 17 R 81/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 1988, GZ 6 Cg 53/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 2Ob603/89 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 100.000 s.A. und brachte vor, es seien ihm durch eine unrichtige Veröffentlichung der beklagten Partei Sponsorgelder in dieser Höhe entgangen. Er habe im Jahre 1985 in der Gruppe A in der Division II am Bewerb um den Internationalen Rallye-Pokal von Österreich teilgenommen, der von der Obersten nationalen Sportkommission für den Kraftfahrsport (OSK), eingerichtet bei der beklagten Partei, organisiert werde. Er habe im Endklass...

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