Entscheidungstext nº 7Ob537/90 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert L***, Kaufmann, Graz, Gleisdorfergasse 8, vertreten durch Dr. Hans Peter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Hannes K***, Werbekaufmann, Graz, Neuböckweg 14, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 350.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1989, GZ 1 R 151/89-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Mai 1989, GZ 11 Cg 91/86-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob537/90 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.983,40 (darin S 2.163,90 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat dem Beklagten im Jahr 1983 Grundstücke von zusammen 1.596 m2 verkauft und ist weiterhin Eigentümer von daran angrenzenden Grundstücken. Mit Bescheid vom 28.9.1983 wurde dem Beklagten die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und eines Schwimmbades auf seinen Grundstücken mit folgender Auflage erteilt: "Das Bauvorhaben ist unter ständiger Aufsicht eines befugten Sachverständigen für Bodenmechanik nach dessen Anordnungen zu rea...

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