Entscheidungstext nº 2Ob505/90 of Oberster Gerichtshof, February 28, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Raimund A***, Bodenverleger, 2.) Gertraud A***, Verkaufsfahrerin, beide Schützenstraße 15/3, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei O*** Immobilien-Gesellschaft mbH, Weinberg 9, 5142 Eggelsberg, vertreten durch Dr. Manfred Lirk, DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wegen S 158.739,85, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16.Oktober 1989, GZ 13 R 24,25/89-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Jänner 1989, GZ 3 Cg 374/86-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 2Ob505/90 of Oberster Gerichtshof, February 28, 1990

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.470,54 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.245,09 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Über Vermittlung der beklagten Partei kauften die Kläger eine Eigentumswohnung in Salzburg, mußten den Kaufvertrag aber wieder auflösen und die Wohnung räumen, weil sie den Kaufpreis nicht aufbringen konnten.

Die Kläger begehrten einen Betrag von S 158.739,85 und brachten vor, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe die ausdrückliche Zusage abgegeben, die Finanzierung des Kaufpreises von S 980.000 zu erledigen, habe diese verbindliche Finanzierungszusage, die Grundlage des Kaufvertrages gewesen sei, aber nicht eingehalten. Nach dem mit dem Verkäufer abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Kläger verpflichtet, dem Verkäufer für die Zeit vom 1.10.1985 bis 1.4.1986 ein Benützungsentgelt von S 33.000 zu bezahlen. Dem Verkäufer seien Zinsenaufwendungen in der Höhe von S 39.509 entstanden, weil er wegen Nichtbezahlung des Kaufpreises einen Kredit nicht habe abdecken können. Für die Errichtung des Kaufvertrages durch den Notar seien Kosten von S 35.250,25 und Barauslagen von S 867,40 en...

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