Entscheidungstext nº 15Os155/89 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ludwig L*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.September 1989, GZ 33 Vr 2189/88-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 15Os155/89 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet (§ 285 i StPO).

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Freispruch enthaltenden Urteil wurde Ludwig L*** des in sechs Angriffen verübten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Bezüglich eines weiteren Faktums (Punkt 3 der Anklageschrift ON 55) wurde die Anklage - von der Staatsanwaltschaft ungerügt - nicht erledigt. Ihm liegt inhaltlich des Schuldspruches zur Last, zwischen dem 28. Juli und dem 7.September 1988 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Hotels "Ramada" in Wien, "Reisc...

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