Entscheidungstext nº 4Ob28/90 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** R***, Wien 2., Hollandstraße 2, vertreten durch

Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** I***, Nickelsdorf/Leitha,

Auhof, vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Oktober 1989, GZ 3 R 157/89-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2.Mai 1989, GZ 3 Cg 40/89-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob28/90 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 41.759,20 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 5.293,20 Umsatzsteuer und S 10.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Friedrich Wilhelm Raiffeisen gründete im Jahr 1862 in Anhausen (Deutschland) den ersten Darlehenskassenverein mit Selbsthilfecharakter. Im Gegensatz zu Hermann Schulze-Delitzsch strebte Raiffeisen eine Ergänzung der Selbsthilfe der Landwirte durch Staatshilfen an. Die von ihm gegründeten Genossenschaften waren räumlich auf ein Dorf beschränkt und übernahmen mehrere Funktionen; die Geschäftsanteile waren niedrig, Gewinne wurden im allgemein...

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