Entscheidungstext nº 10ObS66/90 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (AG) und Karl Klein (AN) in der Sozialgerechtssache der klagenden Partei Kurt B***, ohne Beschäftigung, 1050 Wien, Fendigasse 30/13, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(L*** W***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1989, GZ 32 Rs 228/89-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Juli 1989, GZ 11 Cgs 63/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS66/90 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die einschließlich 274,40 S Umsatzsteuer mit 1.646,40 S bestimmten halben Revisionskosten zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 16.3.1989 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 24.1.1926 geborenen Klägers vom 12.1.1989 auf Invaliditätspension ab. Da er während der letzten 288 Kalendermonate vor dem Stichtag (1.2.1965 bis 31.1.1989) nur 36 Versicherungsmonate und vom 25.6.1940 bis zum Stichtag nur 160 Versicherungsmonate, davon nur 130 Beitragsmonate, erworben habe, sei die Wartezeit nicht erfüllt.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage stützte sich im wesentlichen darauf, es sei verfassungswidrig, daß die Haftzeiten von insgesamt 18 Jahren, in denen der Kläger gesetzlich zur Arbeit verpflichtet gewesen sei und diese Arbeit auch erbracht habe, wobei er viele Häftlinge im Bekleidungsgewerbe ausgebildet und dem Staat viel Nützliches geleistet habe, überhaupt nicht als Versicherungszeiten angerechnet würden. Wegen seines schle...

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