Entscheidungstext nº 6Ob547/90 of Oberster Gerichtshof, February 22, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Rudolf P***, Postamtmann, und 2) Rosa P***, im Haushalt, beide in Garching, Poststraße 9a, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr und Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Richard L***, Pensionist, Innsbruck, Kaufmannstraße 31, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen des Schillinggegenwertes von DM 25.191,57 samt Nebenforderungen (Revisionsgegenstand: DM 16.697,63), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. März 1989, GZ 4 R 364/88-43, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. September 1988, GZ 14 Cg 187/87-36, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob547/90 of Oberster Gerichtshof, February 22, 1990

Spruch

Die außerordentliche Revision wird, insoweit sie sich gegen die Stattgebung der Klage in Ansehung des Schillinggegenwertes von 342,85 DM richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der außerordentlichen Revision stattgegeben und das angefochtene Urteil derart abgeändert, daß auch das weitere, auf Zahlung des Schillinggegenwertes von DM 16.354,78 samt 4 % Zinsen seit 28. April 1987 gerichtete Klagebegehren abgewiesen wird. Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten die mit S 58.704,33 bestimmten Kosten des Rechtsstreites (darin enthalten an Barauslagen S 100 und an Umsatzsteuer S 6.882,16) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger haben als Ehegatten zum Ausbau und zur Einrichtung ihres bayerischen Eigenheimes beim Beklagten, der damals in Tirol eine Möbelbauwerkstatt betrieb, Tischlerleistungen bestellt. Der Vertragsabschluß erfolgte am bayerischen Wohnsitz der Kläger. Im Zuge des Rechtsstreites vereinbarten die Streitteile ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes.

Der Beklagte hatte den Klägern mit seinem an die "Fam."

gerichteten Anbotschreiben vom 29. Mai 1984 in 16 Positionen gegliederte, einzeln beschriebene und mit Preisen versehene Leistungen angeboten. Unter den Schlagwörtern "Liefervereinbarung" und "Zahlungsvereinbarung" hatte er dabei bestimmte Regelungen seines Anbotes hervorgehoben, in einem Schlußsatz sein Preisanbot erläutert und für sein mehrseitiges Anbot Blätter verwendet, auf denen auf der Rückseite jeweils in 10 Punkten mit fettgedruc...

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