Entscheidungstext nº 14Os163/89 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang E*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 dritter, vierter und fünfter Qualifikationsfall sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.August 1989, GZ 33 Vr 2505/88-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 14Os163/89 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Jänner 1937 geborene deutsche Staatsangehörige Wolfgang E*** (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 dritter, vierter und fünfter Qualifikationsfall sowie 15 StGB, ferner (B) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, (C) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG und (D) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er

(zu A) in der Zeit vom 13.September 1984 bis 26.Oktober 1988 in Badgastein, Bad Hofgastein, Zell am See und Großgmain in zahlreichen Angriffen - in 19 Hotels (S 414/V) aus 75 Gästezimmern zum Nachteil von 85 Geschädigten (S 444/V) - (wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb) fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich Bargeld und Schmuck im Gesamt...

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