Entscheidungstext nº 2Ob508/90 (2Ob509/90) of Oberster Gerichtshof, January 31, 1990

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ida-K***-W***,

Schauspielerin, Koschatgasse 13, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Klaus-Jürgen W***, Schauspieler, Magdalenenstraße 47, D-2000 Hamburg 13, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung von Unterhalt (Streitwert S 3,600.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Oktober 1989, GZ 47 R 2051, 2052/89-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. Mai 1988, GZ 3 C 10/88-15, abgeändert und die einstweilige Verfügung dieses Gerichtes vom 1. September 1988, GZ 3 C 10/88-24, ersatzlos behoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 2Ob508/90 (2Ob509/90) of Oberster Gerichtshof, January 31, 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise nicht Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird im Umfang der Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes ON 15 im Sinne der Zurückweisung der Klage bestätigt.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.

Im Umfang des Abspruches über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die von der klagenden und gefährdeten Partei beantragte einstweilige Verfügung wird die Entscheidung des Erstgerichtes ON 15 wiederhergestellt.

Im Umfang des Abspruches über die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ON 24 wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses findet nicht statt.

Begründung:

Mit ihrer am 23. März 1988 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte d...

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