Entscheidungstext nº 2Ob587/89 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin R***, Versicherungsangestellter, 6414 Mieming 174, vertreten durch Dr.Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei Karl N***, Angestellter, Höhenstraße 28, 6410 Telfs, vertreten durch Dr.Hans Mayr und Dr.Klaus Gürtler, Rechtsanwälte in Hall in Tirol, wegen S 81.367,30 s.A. (Revisionsstreitwert S 80.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.November 1988, GZ 1 a R 544/88-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 19.September 1988, GZ 1 C 983/88p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob587/89 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.629,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 771,60, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Mieter einer Wohnung im Haus der Beklagten. Der Mietvertrag wurde zum 30.November 1987 einvernehmlich aufgelöst. Zu diesem Termin zog der Kläger aus der Mietwohnung aus. Ansprüche auf Ersatz von Investitionen in der Mietwohnung hat der Kläger gegen den Beklagten erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 16.Mai 1988 geltend gemacht.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 25. Mai 1988 eingebrachten Klage d...

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