Entscheidungstext nº 2Ob507/90 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P***, Landmaschinenmechaniker, Achleiten 34, 5432 Rohr, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 30.Juli 1986 verstorbenen, zuletzt in Unterhart 6, 4641 Steinhaus, wohnhaft gewesenen Barbara P***, vertreten durch den erbserklärten Erben Alois P***, Landwirt, Unterhart 6, 4641 Steinhaus, vertreten durch Dr.Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Erfüllung eines Vermächtnisses (Streitwert 340.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1989, GZ 6 R 115/89-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 17.Februar 1989, GZ 3 Cg 3/87-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob507/90 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.364,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.060,70 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die am 30.7.1986 verstorbene Mutter der Streitteile, Barbara P***, hinterließ eine am 20.9.1984 errichtete, fremdhändig geschriebene schriftliche letztwillige Anordnung, in der sie jede von ihr früher errichtete letztwillige Anordnung für "null und nichtig" erklärte, den nunmehr Beklagten zu ihrem Alleinerben einsetzte und unter anderem dem nunmehrigen Kläger Vermächtni...

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