Entscheidungstext nº 15Os147/89 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef P*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB (aF) und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22.Mai 1989, GZ 13 Vr 1278/88-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Josef Wegrostek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os147/89 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß unter Ausscheidung der verhängten Geldstrafe die Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr erhöht wird; gemäß § 43 a Abs 3 StGB wird ein Teil im Ausmaß von 9 (neun) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe...

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