Entscheidungstext nº 11Os23/89 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gernot P*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3 (zweiter Fall), 161 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14.Juni 1988, GZ 33 Vr 3.119/85-5029, nach öffentlicher Verhandlung (am 24.Jänner 1990) in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Raunig, des Angeklagten Dr. P***, des Verteidigers Dr. Moringer und der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Homan zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os23/89 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.März 1940 geborene Konsulent Dr. Gernot P*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3 (zweiter Fall) und 161 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (Punkt A 1 des Urteilsspruches) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Punkt A 2 des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Danach liegt ihm zur Last,

A 1) in der Zeit ab Spätherbst 1984 bis 22.November 1985 als leitender Angestellter der V*** Alpine AG und gleichzeitiger kaufmännischer Geschäftsführer der Firma V*** Alpine Intertrading GesmbH, sohin auch als (zu ergänzen: leitender) Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger und zufolge eines Gewinnübernahme- und Verlustausschließungsvertrages mit der Firma V*** Alpine AG wirtschaftlich verbunden war, dadurch, daß er mit der V*** Alpine Intertrading GesmbH (im folgenden kurz: V***) den Nordseeölhandel (Brentöl) weiter betrieb und den Umfang dieses Handels ausweitete, demnach durch Abschluß gewagter Geschäfte, die nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb der V***, aber auch nicht der Firma V*** Alpine AG gehörten und mit der Eigenkapitalausstattung der V***, aber auch mit den Vermögensverhältnissen der V*** Alpine AG in auffallendem Widerspruch standen, fahrlässig die wirtschaftliche Lage der genannten Unternehmungen derart beeinträchtigt zu haben, daß Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer Gebietskörperschaft, nämlich der Republik Österreich, ohne Verpflichtung hiezu mittelbar im Weg der ÖIAG Zuwendungen erbracht bzw. durch entsprechende Äußerungen ihrer Organe Zuwendungen und vergleichbare Maßnahmen anderer veranlaßt worden wären, wobei er die wirtschaftliche Lage der genannten Unternehmungen derart beeinträchtigte, daß ohne Eingreifen der Gebietskörperschaft die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen geschädigt worden wäre;

A 2) von Anfang April bis 14.November 1986 eine verfälschte Urkunde, nämlich einen brasilianischen Reisepaß lautend auf Jorge P***, bei zahlreichen Einreisen, insbesondere in Frankreich, England, Südafrika und wiederholt in die Schweiz, durch Vorweisen gegenüber Beamten der jeweiligen Länder sowie am 9.April 1986 in Lissabon durch Vorweisen beim südafrikanischen Konsulat und am 11. November 1985 (richtig: 1986) durch Vorweisen gegenüber Angestellten des Hotels H*** in Zürich bei der Anmietung eines Zimmers und am 14.November 1985 (richtig: 1986) durch Vorweisen bei seiner Festnahme gegenüber Schweizer Polizeibeamten in St. Gallen, sohin im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, und zwar daß er brasilianischer Staatsbürger mit der im Paß aufscheinenden Identität sei, gebraucht zu haben.

Gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO wurde die Privatbeteiligte Firma V*** Alpine AG mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dieses Urteil, das im Schuldspruch wegen der §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (A 2 des Urteilsspruches) unangefochten blieb, wird sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Staatsanwaltschaft macht die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 7, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, der Angeklagte stützt sein Rechtsmittel ausdrücklich auf die Z 1, 3, 5, 5 a, 7, 8, 9 lit. a und 11 der zitierten Gesetzesstelle. Überdies ficht die Privatbeteiligte das Adhäsionserkenntnis mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

§ 281 Abs. 1 Z 7 StPO:

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Erstgericht vor, mit dem angefochtenen Urteil die Anklage nicht erledigt zu haben, weil es dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nicht sämtliche der Anklageschrift entnehmbaren Tathandlungen des Angeklagten, die bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung (auch) als kridaträchtige Verhaltensweisen zu werten gewesen wären, zugrundelege und überdies abweichend vom Anklagevorwurf von einem späteren Beginn des Tatzeitraumes ausgehe. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet:

Zum einen muß die Staatsanwaltschaft nämlich in ihrer Beschwerde selbst einräumen, daß die von ihr im Urteilsspruch vermißten Tathandlungen, insbesondere die Aufnahme des Nordseeölhandels ohne entsprechende organisa...

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