Entscheidungstext nº Okt4/89 of Oberster Gerichtshof, January 22, 1990

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Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Dr. Bauer,

Hon.Prof. DDr. Dittrich, Dr. Fremuth, Dkfm. Dr. Grünwald, Mag. Kinscher und Dr. Placek in der Kartellrechtssache des Antragstellers VSW-V*** FÜR S*** W***, Salzburg, Mildenburggasse 6, vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Walter Aichinger und Dr. Peter Bleiziffer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Antragsgegnerin M*** Warenhandels-Aktiengesellschaft, Wiener Neudorf, Industriezentrum, NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, vertreten durch Dr. Kurt Waneck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Untersagung gemäß § 3 a NVG infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 10.August 1989, NaV 14/88-29, den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº Okt4/89 of Oberster Gerichtshof, January 22, 1990

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin gemäß § 3 a NVG zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren, insbesondere Lustenauer Senf, mild oder scharf, 200 g Tube, unter dem Einstandspreis - das ist der Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe ergibt, die der Antragsgegnerin vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungstellung eingeräumt werden, zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Er brachte vor, die Antragsgegnerin habe in ihrer Betriebsstätte in Dornbirn, Schwefel 71, am 19.8.1988 Lustenauer Senf, mild oder scharf, 200 g Tube, um S 5,90 angeboten und diese Ware auch zu diesem Preis verkauft. Der Einstandspreis betrage mindestens S 5,36 vor Umsatzsteuer und S 6,19 nach Umsatzsteuer. Es liege somit ein Verkauf unter dem Einstandspreis vor. Die Antragsgegnerin habe auch in einem Inserat in den "Vorarlberger Nachrichten" vom 18.8.1988 den Verkauf dieser Ware um S 5,90 beworben.

Die Antragsgegnerin bestritt die Antragslegitimiaton des Antragstellers. Sie führte weiters aus, die Mitkonkurrentin "familia" (Z***) habe in den "Vorarlberger Nachrichten" vom 28.7.1988 diesen Senf um S 5,90 angeboten. Die Antragsgegnerin habe sich zur Herstellung gleicher Wettbewerbsverhältnisse zu einer Aktion in der Zeit vom 18.8. bis 10.9.1988 entschlossen, in der sie Lustenauer Senf zu eben ...

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