Entscheidungstext nº 8Ob509/88 of Oberster Gerichtshof, January 18, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sanitäre- und Zentralheizungs-Installationsgesellschaft H. & F. B***, Webergasse 30, 1203 Wien, vertreten durch Dr.Ewald Weniger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z*** Zentralheizungs-Installations-Gesellschaft m.b.H., Hütteldorferstraße 124, 1140 Wien, vertreten durch Dr.Wilhelm Grünauer und Dr.Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,054.614,80 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. November 1987, GZ 2 R 88/87-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. Dezember 1988, GZ 10 Cg 74/84-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8Ob509/88 of Oberster Gerichtshof, January 18, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die aus der Ed. Züblin AG, Zweigniederlassung Wien, und der S*** Straßen- und Tiefbau Unternehmung AG gebildete Arbeitsgemeinschaft "Postzentrum Nord" hat als Generalunternehmer im Auftrage der Österreichischen Postund Telegraphenverwaltung die Errichtung des "Postzentrums Nord" übernommen. Im November 1982 erteilte sie der beklagten Partei den Auftrag zur Herstellung des Gewerkes "Heizung, Lüftung und Sanitärinstallationen". Die beklagte Partei gab diesen Auftrag hinsichtlich der Herstellung des sanitärtechnischen Teils laut Bestellungs- und Bestätigungsschreiben Beil ./1 in gleichlautendem Umfang an die klagende Partei zum Pauschalpreis von S 4,654.218,-- weiter. Anläßlich dieser Auftragserteilung hat die beklagte Partei der klagenden Partei die Leistungsblätter aus dem Leistungsbuch des  Architekten Beilagen ./6 und ./7 nicht übergeben. Die A*** "P*** N***" nimmt den Standpunkt ein, daß der von ihr an die beklagte Partei erteilte Auftrag auch die Verlegung sämtlicher Kanalrohre erfaßt, soweit sie nicht im Erdreich zu verlegen sind. Die beklagte Partei hat dies gegenüber der A*** "P*** N***" bestritten, in Übereinstimmung mit deren Rechtsstandpunkt aber auch ihrerseits gegenüber der klagenden Partei geltend gemacht, daß die Errichtung des Hängekanals von dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag erfaßt und durch den vereinbarten Pauschalpreis abgegolten sei. Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung der laut Faktura vom 2.Juli 1984 verrechneten Kosten für den hergestellten Hängekanal in der Höhe von (eingeschränkt) S 1,054.614,80 s.A. und führt zur Begründung an:

Grundlage für den Auftragsumfang und den Preis sei das in Punkt 6/ der Auftragsbestätigung vom 2.Februar 1983 Beil ./1 genannte Leistungsbuch der P...

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