Entscheidungstext nº 6Ob678/89 of Oberster Gerichtshof, January 18, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Eheangelegenheit der geschiedenen Ehegatten Josef R***, Pensionist,

Mehrnbach, Fritzging 12, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, und Kreszenz R***,

Pensionistin, Mehrnbach 120, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des geschiedenen Ehemannes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 9. Mai 1989, GZ R 131/89-96, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22. Februar 1989, GZ F 1/84-91, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 6Ob678/89 of Oberster Gerichtshof, January 18, 1990

Spruch

Der Revisionsrekurs wird insoweit zurückgewiesen, als er eine selbständige Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenaussprüche enthält.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht stattgegeben. Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Der im November 1921 geborene Mann und die im Mai 1926 geborene Frau waren am 9. Mai 1950 die Ehe eingegangen. Diese Ehe wurde mit dem im März 1984 in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil aufgelöst. Nach dem Scheidungsurteil trifft den Mann das Alleinverschulden.

Im Mai 1984 brachte die Frau einen Aufteilungsantrag ein. Nach diesem waren ein Bauerngut (EZ 62) und eine Neubauliegenschaft (EZ 258), deren Gutsbestand im Zusammenhang mit einer in der Folge wieder rückgängig gemachten Schenkung an eine gemeinsame Tochter (1970) aus der Bauerngutliegenschaft unter Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage abgeschrieben worden war, sowie die auf diesen beiden Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten Gegenstand der nachehelichen Aufteilung. Das Bauerngut hatte der Mann im Sinne des am 2. Mai 1950, also eine Woche vor seiner Eheschließung, geschlossenen Übergabsvertrages von seinen Eltern übernommen. Aufgrund der am 11. August 1950, also drei Monate nach der Eheschließung, errichteten E...

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