Entscheidungstext nº 6Ob717/89 of Oberster Gerichtshof, January 16, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D***, Tischlermeister, Schumanngasse 81, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang D***, Tischlermeister, Schumanngasse 81, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 441.219,90 s.A. (Revisionsinteresse S 330.000 s.A.) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Juli 1989, GZ. 41 R 404/89-29, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Teilurteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 6. April 1989, GZ. 5 C 1082/87z-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob717/89 of Oberster Gerichtshof, January 16, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger war gemeinsam mit seiner Tochter Renate L*** Eigentümer der Liegenschaft EZ 934 KG Hernals und von dieser zur Verwaltung dieser Liegenschaft bevollmächtigt. Das darauf errichtete Haus 1170 Wien, Schumanngasse 81, war bis 30. Juni 1984 an eine Gesellschaft vermietet und in schlechtem Zustand zurückgestellt worden. Die Wiederherstellung einwandfreien Zustandes hätte nach den vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlägen zumindest etwa eine halbe Million ...

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