Entscheidungstext nº 2Ob161/89 of Oberster Gerichtshof, January 10, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia K***, Hausfrau, Enzianweg 13, 9100 Völkermarkt, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Dr. Franz Grauf, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei I*** U***- UND S*** AG, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten

durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 37.107,30 sA und Feststellung (S 90.000), infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. Februar 1989, GZ 3 R 250/88-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Oktober 1988, GZ 24 Cg 110/88-15, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 2Ob161/89 of Oberster Gerichtshof, January 10, 1990

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Umfang des Abspruchs über das Feststellungsbegehren dahin abgeändert, daß in diesem Umfang die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von S 7.080 samt 4 % Zinsen seit 20. Juli 1987 wird das angefochtene Urteil ebenso wie die Entscheidung des Erstgerichts im gleichen Umfang aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Auch die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Jakob K***, der Ehegatte der Klägerin, wurde am 3. Juni 1987 bei einem Verkehrsunfall in Kärnten getötet. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grund nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 11) unter Berücksichtigung von der Beklagten bereits erhaltener Teilzahlungen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 37.107,30 sA; überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für ihre künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.

Dem Leistung...

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