Entscheidungstext nº 2Ob614/89 of Oberster Gerichtshof, January 10, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf L***, kaufmännischer Angestellter, Neubangsergasse 5, 6800 Feldkirch, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Firma Johann Josef F***, Firma F***, Fenster- und Innenausbau, Treietstraße 56, 6832 Sulz, vertreten durch Dr. Helmut Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Gewährleistung, Zahlung und Feststellung (Streitwert: 113.388,- sA) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.April 1989, GZ 3 R 119/89-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. Dezember 1988, GZ 5 Cg 52/88-22, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 2Ob614/89 of Oberster Gerichtshof, January 10, 1990

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Der Kläger wollte in seinem Haus Fenster von besonders guter Qualität einbauen lassen. Von einem Mitarbeiter der beklagten Partei wurden ihm deshalb solche angeboten, die einen "K-Wert" von 1,3 hatten. Der Kläger hatte keine Ahnung von der Bedeutung des sogenannten "K-Wertes". Auch der Verkäufer der beklagten Partei, Eugen R***, wußte nur allgemein um den "K-Wert" Bescheid. Genauere Kenntnisse hatte er nicht. Über den Abstand zwischen den Scheiben wurde überhaupt nicht gesprochen. Auch dazu, d...

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