Entscheidungstext nº 13Os110/89 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Alfred M*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. und des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a, b und c DevG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 24. Mai 1989, GZ. 12 c Vr 13.481/85-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 13Os110/89 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1989

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Pensionist Dr. Alfred M*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. (Punkt A des Urteilssatzes; der im Spruch zitierte Abs 3 enthält keine Tatbestände, sondern nur Legaldefinitionen, wann eine solche Abgabenverkürzung nach Abs 1 und 2 bewirkt und damit der jeweilige Tatbestand technisch vollendet ist: LSK. 1984/97, Harbich, MTA.3 § 33 FinStrG. Anm. 5) sowie des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a, b und c DevG. (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A) in Wien durch Einreichung unrichtiger A...

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