Entscheidungstext nº 3Ob523/89 of Oberster Gerichtshof, December 20, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** S***, Schloß Mirabell, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Dr.Georg K***, Kaufmann, Vierthalerstraße 12, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Othmar Taferner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung einer Grundstücksteilfläche (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 11.Jänner 1989, GZ 21 R 480/88-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27.Juli 1988, GZ 12 C 2232/87i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob523/89 of Oberster Gerichtshof, December 20, 1989

Spruch

Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.629,60 (darin S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Auf dem als öffentliches Gut im Eigentum der klagenden Stadtgemeinde stehenden Universitätsplatz Grundstück Nr. 3714 in der EZ 724 KG Innere Stadt in Salzburg, auf dem seit langem Markt gehalten wird, steht ein Verkaufskiosk des Beklagten. Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Räumung der von ihm durch den Betrieb des Verkaufskioskes benützten Teilfläche ihrer Liegenschaft insbesondere von dem Verkaufskiosk, der ohne Rechtstitel dort stehe. Der Beklagte habe den Kiosk von seinem Vater geerbt, der für das Aufstellen stets nur nach dem Markttarif ein Benützungsentgelt b...

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