Entscheidungstext nº 2Ob142/89 of Oberster Gerichtshof, December 19, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***, Bundesbahnpensionist, 6621 Bichlbach, Wängle 5, vertreten durch Dr.Hermann Tschiderer, Dr.Reinhold Wolf, Rechtsanwälte in Reutte, wider die Beklagte Partei K*** Versicherungsverband des deutschen Kraftverkehrs, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, D-2 Hamburg 1, Heidenkampsweg 100, vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 278.120,70 s.A. und Zahlung einer Rente (Gesamtstreitwert S 565.480,98), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25.August 1989, GZ 4 R 174/89-43, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Februar 1988, GZ 8 Cg 133/87-35, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 2Ob142/89 of Oberster Gerichtshof, December 19, 1989

Spruch

Der Kostenrekurs wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 17.397,80 (darin keine Barauslagen und S 2.886,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 4.Jänner 1978 schwere Verletzungen. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 23.4.1979, C 137/79, wurde festgestellt, daß die Beklagte, bei der das am Unfall beteiligte andere Kraftfahrzeug haftpflichtversichert war, dem Kläger für alle Schäden aus dem Unfallsereignis vom 4.1.1978 haftet, dies beschränkt bis zur vertraglichen Höchstsumme.

Mit der am 24.3.1987 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger nach mehrfacher Klagseinschränkung und -ausdehnung zur Abgeltung seines unfallkausalen Verdienstentgangs die Zahlung eines Betrages von S 278.120,70 s.A., welcher sich zusammensetzt aus einem landwirtschaftlichen Verdienstentgang von S 184.500,-- für die Zeit von August 1985 bis Dezember 1988 (41 Monate a S 4.500,--) und einem Verdienstentgang bei den ÖBB von S 93.620,70 für die Zeit von September 1986 bis Dezember 1988, sowie die Zahlung einer monatlichen Rente von S 7.982,23 ab 1.Jänner 1989 (wovon S 4.500,-- monatlich auf den Verdienstentgang in der Landwirtschaft entfallen).

Zur Begründung brachte der Kläger im wesentlichen vor, es sei im Laufe der letzten Jahre zu einer unfallbedingten weitgehenden Zerstörung des linken Hüftgelenks und damit zu einer wesentlichen Verschlechterun...

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