Entscheidungstext nº 4Ob118/89 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rene D***, Kaufmann, Eberschwang 38, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. Herbert H***, Geschäftsführer, Eberschwang 41, und 2. M*** mbH,

Eberschwang 19, beide vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Juni 1989, GZ 1 R 122, 165/89-22, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 3. März 1989, GZ 1 Cg 424/88-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob118/89 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zur Gänze wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Den Beklagten wird für die Dauer des Rechtsstreites verboten, technische Geräte unter der Bezeichnung "Alpha" oder "Alpha Technik" zu vertreiben, sofern diese Geräte nicht aus dem Unternehmen des Klägers stammen.

Das Mehrbegehren, den Beklagten zu verbieten, sämtliche Waren, die im Verkaufsprogramm des Klägers stehen, anzubieten, anzukaufen und zu verkaufen, sofern diese Geräte nicht direkt vom Kläger erworben wurden, sowie Waren unter der Bezeichnung "Alpha" bzw "Alpha Technik" zu vertreiben und die Bedienungsanleitungen des Klägers zu verwenden, sofern die Waren (und technischen Geräte) nicht vom Kläger zugekauft wurden, wird abgewiesen. Der Kläger hat 1/4 der Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Die Beklagten haben 1/4 der Kosten der Äußerung endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten 3/4 der mit S 9.554,16 (darin enthalten S 868,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Der Kläger hat 1/4 der Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Die Beklagten haben 1/4 der Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten 3/4 der mit S 28.688,22 (darin enthalten S 4.781,37 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfah...

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