Entscheidungstext nº 3Ob564/89 (3Ob565/89) of Oberster Gerichtshof, November 29, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Rosemarie S*** geb. D***, geb. 5. Februar 1952, Hausfrau, Wenns, Bergle 305, vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte und widerklagende Partei Anton S***, geb. 8. Mai 1952, Landwirt und Arbeiter, Mieming, Untermieming 10, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. November 1988, GZ. 3 a 510, 519/88-29, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 28. Juni 1988, GZ. 1 C 1010/87x-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob564/89 (3Ob565/89) of Oberster Gerichtshof, November 29, 1989

Spruch

Der Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem Ausspruch über das Verschulden dahin abgeändert, daß in diesem Umfang das im Ausspruch über die Ehescheidung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsene Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil wiederhergestellt wird.

In seinem Ausspruch über das Unterhaltsbegehren wird das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und diesem eine neue Entscheidung aufgetragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und Widerbeklagte (im...

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