Entscheidungstext nº 1Ob692/89 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1989
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Firma L*** OHG, Alleininhaberin Krisztina L***, Wien 19., Kahlenbergerstraße 52, vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei S*** AB Helsingborg, Garnisonsgatan 49, Schweden, vertreten durch Dr.Erich Zeiner, Dr.Hans Georg Zeiner und Dr.Norbert Pirker, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 624.870,69 samt Anhang (hier: einstweiliger Verfügung) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 4. September 1989, GZ 1 R 181/89-20, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 5.Juli 1989, GZ 11 Cg 80/88-13, aufgehoben und der Antrag auf deren Erlassung abgewiesen wurde, folgenden
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Extract
Entscheidungstext nº 1Ob692/89 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1989
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht, das auf die Kosten der Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen haben wird, die neuerliche Entscheidung aufgetragen.Die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.Begründung:Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden klagende Partei) begehrt mit der Behauptung, sie sei 1984 als "Vertragshändler bzw. Handelsvertreter" für die beklagte Partei und Antragsgegnerin (im folgenden beklagte Partei) in Österreich tätig gewesen, den Zuspruch des Betrages von S 624.840,69 samt Anhang. Das durch mündliche Vereinbarung begründete Dauerschuldverhältnis sei mit Kündigungsschreiben der beklagten Partei vom 3.März 1988 aufgelöst worden. Die klagende Partei treffe kein Verschulden am vergleichsweise geringen Absatz von Produkten der beklagten Partei. Der klagenden Partei stehe u.a. ein Entschädigungsbetrag gemäß § 25 HVG bzw. in analoger Anwendung dieser Vorschrift in der Höhe von S 480.000 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu.Die beklagte Partei wendete u.a. ein, die klagende Partei sei Vertragshändlerin gewesen. Vertragshändler hätten keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 25 HVG. Das Vertragsverhältnis sei auch aus einem wichtigen Grund beendet worden.Am 4.Juli 1989 beantragte die klagende Partei die Erlassung der einstweiligen Verfügung, zur Sicherung ihres Anspruches werde der beklagten Partei verboten, über die ihr der Hans H*** KG aus der Rechnung Nr. 1142-10.020 vom 9.Juni 1989 für Warenlieferungen zustehende und mit 9.Juli 1989 fällige Forderung von S 201.978,36 zu verfügen, insbesondere diesen Rechnungsbetrag einzuziehen. Der Hans H*** KG werde verboten, auf Grund dieser Rechnung der beklagten Partei Zahlung zu leisten oder auf sonstige Weise eine Tilgung dieser F...See the full content of this document
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