Entscheidungstext nº 14Os114/89 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1989

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard M*** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b bzw § 11 zweiter und dritter Fall FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Marian S***, Johann P*** und Josef U*** sowie die Berufung des Zollamtes Linz (in Ansehung dieser drei Angeklagten) gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 18.Mai 1989, GZ 7 b Vr 41/87-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 14Os114/89 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1989

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Marian S*** und Johann P*** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef U***, diese jedoch nur soweit sie nicht gegen den Schuldspruch laut Punkt 3/a des Urteilssatzes gerichtet ist, werden zurückgewiesen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef U*** im übrigen (Punkt 3/a) sowie über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Gründe:

Die Beschwerdeführer - ebenso wie der Mitangeklagte Gerhard M***, in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - wurden des Finanzvergehens des gewerbs- und...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company