Entscheidungstext nº 15Os88/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Constantin G*** und Peter W*** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11.Mai 1989, GZ 11 d Vr 330/87-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, beider Angeklagten sowie der Verteidiger Dr. Willheim und Dr. Kunert zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os88/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches sonst unberührt bleibt, wird im Ausspruch, durch die Tat sei ein Schaden in der Höhe von 188.026 S entstanden, in deren darauf beruhender Unterstellung unter § 126 Abs. 1 Z 7 StGB und im Strafausspruch aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte Constantin G*** mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützt ist, und beide Angeklagten mit ihren Berufungen werden darauf verwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschw...

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